§ 70 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 13.06.2012 – 5 A 2371/11Zitiert von 4
- VG Münster, 05.05.2011 – 8 K 61/10Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2009 – 13 S 919/09Vierjährige Verjährungsfrist für die Festsetzung von Abschiebungskosten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Darmstadt, 17.11.2011 – 6 K 1563/09.DAZitiert von 1
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 – 2 L 108/18Zitiert von 2
- BVerwG, 08.05.2014 – 1 C 3/13Kostentragungspflicht nicht erforderlicher Polizeibegleitung zur Botschaft; zur Verjährungsfrist der AbschiebekostenerstattungZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 – 14 K 1808/22
- VG Magdeburg, 22.08.2023 – 4 A 129/21 MDZitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 11.03.2021 – 9 LB 129/19Asylrecht: Keine Gruppenverfolgung von Yeziden im irakischen Distrikt Tilkaif KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 76
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/70#abs-1 (1) Die Ansprüche auf die in § 67 Abs. 1 und 2 genannten Kosten verjähren sechs Jahre nach Eintritt der Fälligkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/70#abs-2 (2) Die Verjährung von Ansprüchen nach den §§ 66 und 69 wird auch unterbrochen, solange sich der Schuldner nicht im Bundesgebiet aufhält oder sein Aufenthalt im Bundesgebiet deshalb nicht festgestellt werden kann, weil er einer gesetzlichen Meldepflicht oder Anzeigepflicht nicht nachgekommen ist.